ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Garage K.I. GmbH — Version 1.1 — Stand 07.07.2023
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») der Garage K.I. GmbH, Südstrasse 2, 2504 Biel/Bienne, UID CHE-282.593.197 (nachfolgend «Auftragnehmerin»), gelten für sämtliche zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber (nachfolgend «Auftraggeber») begründeten Vertragsbeziehungen, insbesondere für alle Dienstleistungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Diagnosen sowie sonstige Leistungen an Fahrzeugen aller Art, einschliesslich Personenwagen, Motorrädern und Nutzfahrzeugen.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers erlangen keine Geltung, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
1.3 Diese AGB gelten gleichermassen für natürliche Personen sowie für juristische Personen und Personengesellschaften.
1.4 Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, die ihm vor Vertragsschluss zugänglich gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und deren Geltung im gesetzlich zulässigen Umfang vollumfänglich akzeptiert zu haben.
§ 2 VERTRAGSSCHLUSS UND AUFTRAGSERTEILUNG
2.1 Ein Auftragsverhältnis kommt durch mündliche Erklärung des Auftraggebers, durch schriftliche Bestätigung, durch die tatsächliche Übergabe des Fahrzeugs zur Bearbeitung, durch Inanspruchnahme einer Dienstleistung jeglicher Art sowie durch vollständige oder teilweise Zahlung einer in Rechnung gestellten Leistung zustande. Die vorgenannten Tatbestände begründen jeweils eigenständig einen bindenden Vertragsabschluss; das Vorliegen eines der genannten Tatbestände hebt das gleichzeitige oder nachfolgende Vorliegen eines anderen nicht auf und beide entfalten unabhängig voneinander volle Rechtswirkung.
2.2 Offerten der Auftragnehmerin sind freibleibend und begründen kein Angebot im Sinne von Art. 3 OR. Offerten verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von drei (3) Kalendertagen ab Erstellungsdatum, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.3 Mündliche Nebenabsprachen, Zusicherungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Schriftform und entfalten auch in mündlicher Form volle Bindungswirkung, sofern sie von einer vertretungsberechtigten Person der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber geäussert wurden.
2.4 Mit der Auftragserteilung in jeglicher Form gemäss Ziff. 2.1 gelten diese AGB als vom Auftraggeber anerkannt; eine gesonderte Gegenzeichnung ist nicht erforderlich.
§ 3 DIAGNOSE- UND PRÜFLEISTUNGEN
3.1 Diagnose- und Prüfleistungen der Auftragnehmerin sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden unabhängig davon in Rechnung gestellt, ob dem Auftraggeber im Anschluss an die Diagnose ein weiterführender Reparaturauftrag erteilt wird oder nicht. Die jeweils aktuellen Diagnosepreise sind auf der Website der Auftragnehmerin unter der jeweiligen Rubrik einsehbar und gelten als integraler Bestandteil dieser AGB.
3.2 Das Ergebnis einer Diagnoseleistung stellt eine Momentaufnahme des Fahrzeugzustands zum Zeitpunkt der Untersuchung dar und begründet keine Gewährleistung für den weiteren Zustand des Fahrzeugs.
§ 4 PREISE, ZAHLUNG UND VERZUG
4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der Auftragnehmerin gemäss Preisliste, Offerte oder Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
4.2 Zahlungen sind unmittelbar bei Rechnungsstellung und Fahrzeugrückgabe ohne Abzug fällig. Sofern auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsdatum ausgewiesen ist, gilt dieses als verbindliches Fälligkeitsdatum. Das Fehlen einer gesonderten Mahnung begründet keinen Aufschub der Fälligkeit.
4.3 Mit Ablauf des auf der Rechnung vermerkten Zahlungsdatums bzw. mit Ablauf des Tages der Fälligkeit gemäss Art. 102 Abs. 2 OR tritt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der jeweils gesetzlich zulässigen Maximalhöhe zu verrechnen.
4.4 Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in der Höhe von maximal CHF 30.00 pro Mahnung erhoben. Eine Zahlungserinnerung kann nach dem Ermessen der Auftragnehmerin bereits als Mahnung im Sinne dieser Bestimmung gelten; ob und wann gemahnt wird, liegt allein im Ermessen der Auftragnehmerin. Die Mahngebühren schliessen den Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz nicht aus.
4.4a Mahnverfahren. Bleibt eine Rechnung nach Fälligkeit unbezahlt, gilt folgendes Mahnverfahren: (a) Erste Mahnung (Zahlungserinnerung) ohne Gebühr; der Auftraggeber wird bereits im Betreff der Mitteilung auf die überfällige Rechnung aufmerksam gemacht. (b) Ab der zweiten Mahnung wird eine Aufwandsgebühr von CHF 30.00 erhoben. (c) Mit der dritten und letzten Mahnung wird zusätzlich eine Gebühr für Arbeitsbemühungen von CHF 75.00 erhoben. Die Gebühren werden kumuliert. Pro Mahnung wird eine Zahlungsfrist von zwei (2) Kalendertagen ab Versand gewährt. Für dieses Mahnverfahren gehen die vorstehenden Gebühren der Höchstgrenze gemäss Ziff. 4.4 vor. Nach unbenütztem Ablauf der Frist der letzten Mahnung gelten Ziff. 4.5 und 4.6.
4.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, säumige Forderungen ohne weitere Vorankündigung dem beauftragten Inkassopartner (Intrum AG) zur aussergerichtlichen und gerichtlichen Betreibung zu übertragen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Inkassohonorare, Betreibungsgebühren, Gerichtskosten und Anwaltskosten, gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
4.6 Kosten bei Zahlungsverzug: Nach mindestens 2 schriftlichen Mahnungen wird der Fall an ein Inkassobüro weitergeleitet, welches eine Bearbeitungsgebühr gemäss www.fairpay.ch erhebt.
4.7 Akzeptierte Zahlungsmittel sind: Barzahlung, Debit- und Kreditkarte, TWINT sowie Rechnung im Rahmen einer individuellen Vereinbarung.
4.8 Gewährte Rabatte, insbesondere Treuerabatte, werden dem Kunden unter Vorbehalt eingeräumt. Garage K.I. GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, jeden gewährten Rabatt innerhalb von fünf (5) Jahren ab dem jeweiligen Rechnungsdatum ganz oder teilweise nachträglich in Rechnung zu stellen, sofern die Voraussetzungen für die Rabattgewährung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Mit der Begleichung der Rechnung bestätigt der Kunde, diese Bedingung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
§ 5 GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
5.1 Die Gewährleistung auf ausgeführte Arbeiten der Garage K.I. GmbH beträgt drei (3) Monate ab Rechnungsdatum. Diese gilt ausschliesslich für Mängel, die nachweislich auf einen Fehler seitens der Garage K.I. GmbH zurückzuführen sind.
5.2 Mängel, die durch unsachgemässe Behandlung, normale Abnutzung, Fremdeinwirkung oder sonstige vom Kunden zu verantwortende Umstände entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.3 Sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegenüber der Garage K.I. GmbH erlöschen vollumfänglich, sobald an dem betreffenden Fahrzeug oder den betreffenden Teilen Arbeiten, Inspektionen, Sichtkontrollen oder sonstige Eingriffe durch Dritte — sei es durch andere Werkstätten, Betriebe oder Privatpersonen — vorgenommen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff des Dritten in einem direkten Zusammenhang mit dem Mangel steht oder nicht, und unabhängig vom Umfang des Eingriffs.
5.4 Mit der Begleichung der Rechnung bestätigt der Kunde, diese Gewährleistungsbedingungen vollumfänglich zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein und dies vollumfänglich akzeptiert.
§ 6 HAFTUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS
6.1 Der Auftraggeber haftet vollumfänglich und ausschliesslich für den Zustand, die Verkehrssicherheit und die Betriebstauglichkeit seines Fahrzeugs. Die Auftragnehmerin übernimmt keinerlei Haftung für den allgemeinen Zustand des Fahrzeugs, für vorbestehende Mängel, für den natürlichen Verschleiss oder für Schäden, die nicht unmittelbar und nachweislich durch eine fehlerhafte Leistung der Auftragnehmerin verursacht wurden.
6.2 Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich ausschliesslich auf Schäden, die im direkten und nachweisbaren Zusammenhang mit einer durch die Auftragnehmerin schuldhaft ausgeführten Leistung entstanden sind, und zwar ausschliesslich im Rahmen der gesetzlich zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder immaterielle Schäden, ist im gesetzlich zulässigen Umfang vollständig ausgeschlossen.
6.3 Mit der Übergabe des Fahrzeugs, der Erteilung eines Auftrags in jeglicher Form gemäss § 2 dieser AGB sowie durch die Inanspruchnahme jeglicher Dienstleistung der Auftragnehmerin, unabhängig von der konkreten Form der Beauftragung, erkennt der Auftraggeber an, dass er die vollständige Eigenverantwortung für seinen Fahrzeugzustand trägt und die Auftragnehmerin von sämtlichen nicht vertragsgegenständlichen Schäden, Vorschäden und Folgeerscheinungen freistellt.
6.4 Für Vorschäden, Altschäden sowie für Schäden, die vor der Übergabe des Fahrzeugs an die Auftragnehmerin bereits vorhanden waren oder die im natürlichen Alterungs- und Verschleissprozess des Fahrzeugs begründet sind, übernimmt die Auftragnehmerin ausnahmslos und ohne jede Einschränkung keinerlei Haftung, gleichgültig ob diese Schäden zum Zeitpunkt der Übergabe dokumentiert wurden oder nicht.
6.5 Für Fahrzeuge, die sich im Rahmen des Hol- und Bringservices im Gewahrsam der Auftragnehmerin befinden, gilt eine Haftungsbeschränkung auf nachweislich und grob fahrlässig verursachte Schäden; eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 7 HOL- UND BRINGSERVICE
7.1 Im Rahmen des kostenpflichtigen Hol- und Bringservices übernimmt die Auftragnehmerin das Fahrzeug des Auftraggebers an einem vereinbarten Ort und stellt es nach Abschluss der Arbeiten an einem vereinbarten Ort zurück. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und fahrbereit ist.
7.2 Der Auftraggeber erklärt mit der Inanspruchnahme des Hol- und Bringservices sein ausdrückliches Einverständnis damit, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter der Auftragnehmerin das Fahrzeug im Strassenverkehr führt.
7.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass das übergebene Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher im Sinne von Art. 29 SVG ist, über eine gültige Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss Art. 63 SVG verfügt sowie ordnungsgemäss eingelöst und zugelassen ist. Er trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche fahrzeug- und halterbezogenen Pflichten, insbesondere Versicherungsdeckung, Strassenverkehrsabgaben, gültige Zulassung und vorhandene Fahrzeugausweise. Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben haftet ausschliesslich der Auftraggeber.
7.4 Sämtliche während des Hol- und Bringservices verursachten Schäden, Bussen, Gebühren oder Forderungen Dritter (insbesondere Park-, Halte-, Ordnungs- und Verkehrsbussen, Abschleppkosten, Strassenverkehrsabgaben sowie behördliche Gebühren) gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht nachweislich auf grobfahrlässiges oder vorsichtliches Verhalten der Auftragnehmerin zurückzuführen sind.
7.5 Die Haftung der Auftragnehmerin im Rahmen des Hol- und Bringservices ist im gesetzlich zulässigen Rahmen (Art. 100 OR) auf Schäden beschränkt, die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehmerin oder ihrer Hilfspersonen verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten sowie für Schäden an im Fahrzeug zurückgelassenen Wertgegenständen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Zustand, der Zulassung oder der Versicherung des Fahrzeugs stehen.
7.6 Vor- und Altschäden sowie übliche Gebrauchsspuren sind von der Haftung ausgeschlossen. Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs, schriftlich zu rügen; andernfalls gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss und ohne Beanstandung übergeben (Art. 367 OR analog).
§ 8 DATENSCHUTZ
8.1 Die Garage K.I. GmbH, Südstrasse 2, 2504 Biel/Bienne, ist Verantwortliche im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) für die Bearbeitung der im Rahmen der Vertragsbeziehung erhobenen Personendaten.
8.2 Personendaten werden ausschliesslich zum Zweck der Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, Kundenkommunikation sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentation erhoben und bearbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschliesslich im Rahmen der zur Leistungserbringung notwendigen Dienstleister sowie auf gesetzliche Anordnung hin.
8.3 Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit seiner gespeicherten Daten. Entsprechende Begehren sind schriftlich an die oben genannte Adresse zu richten.
§ 9 RETENTIONS- UND PFANDRECHT, STAND- UND ARBEITSBEHINDERUNGSGEBÜHREN
9.1 Der Auftragnehmerin steht an sämtlichen in ihren Besitz gelangten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Zubehörstücken des Auftraggebers ein gesetzliches Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ff. ZGB sowie ein vertragliches Pfandrecht zur Sicherung sämtlicher fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu, einschliesslich Werklohn-, Material-, Diagnose-, Stand-, Lager- und Nebenkostenforderungen sowie sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
9.2 Verbleibt ein Fahrzeug länger als zwei (2) Kalendertage ab Abschluss der vereinbarten Arbeiten, ab Mitteilung der Abholbereitschaft, ab Rechnungsstellung oder ab Abbruch bzw. Verweigerung der vereinbarten Reparatur im Besitz der Auftragnehmerin, ohne dass der Auftraggeber das Fahrzeug abholt oder die ausstehende Rechnung vollständig begleicht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, ab dem dritten (3.) Kalendertag eine pauschale Stand-, Lager-, Parkplatz- und Arbeitsbehinderungsgebühr von CHF 75.00 pro angefangenem Kalendertag und Fahrzeug zu erheben. Diese Pauschale deckt insbesondere die Blockierung von Arbeits- und Hebebühnenplatz, Park- und Hallenfläche, administrativen Aufwand sowie die Behinderung des regulären Werkstattbetriebs ab; weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.
9.3 Die Auftragnehmerin ist insbesondere dann zur Ausübung des Retentions- und Pfandrechts sowie zur Erhebung der Gebühren gemäss Ziff. 9.2 berechtigt, wenn objektive Anhaltspunkte den begründeten Verdacht nahelegen, dass die Erteilung des Reparaturauftrags missbräuchlich erfolgte, insbesondere wenn der Auftraggeber Termine zur Abholung, Rückmeldung oder Rechnungsbegleichung wiederholt ignoriert, das Fahrzeug ohne ernsthafte Reparaturabsicht abgestellt wurde, das Fahrzeug zur kostenlosen Lagerung oder zur Schädigung der Auftragnehmerin verwendet werden soll oder Rechnungen nicht beglichen werden.
9.4 Die Auftragnehmerin ist im Rahmen von Art. 895 ff. ZGB sowie Art. 891 ZGB berechtigt, das retinierte Fahrzeug nach vorgängiger schriftlicher Anzeige an den Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Tilgung ihrer Forderungen zu verwerten. Sämtliche damit verbundenen Kosten, einschliesslich Verwertungs-, Inkasso-, Betreibungs-, Gerichts- und Anwaltskosten, gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zunächst auf die Forderungen der Auftragnehmerin, einschliesslich Stand-, Arbeitsbehinderungs- und Nebenkosten gemäss Ziff. 9.2, angerechnet.
9.5 Die in dieser Ziffer geregelten Rechte der Auftragnehmerin stützen sich ausdrücklich auf das schweizerische Recht, insbesondere auf Art. 895 ff. ZGB (Retentionsrecht), Art. 884 ff. ZGB (Faustpfand), Art. 82 ff. OR (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) sowie Art. 102 ff. OR (Verzug). Diese Bestimmungen anerkennen die starke Rechtsstellung der Werkstatt als Gläubigerin und Besitzerin und schützen sie vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeits-, Park- und Lagerinfrastruktur.
§ 10 UNBERECHTIGTE REKLAMATIONEN UND AUFWANDSERSATZ
10.1 Macht der Auftraggeber nach Abschluss einer Reparatur, Wartung oder sonstigen Leistung Mängel oder Folgeschäden geltend, die nicht oder nicht nachweislich auf von der Auftragnehmerin tatsächlich bearbeiteten Komponenten oder ausgeführten Arbeiten beruhen, so handelt es sich um eine unberechtigte Reklamation. Dies gilt insbesondere für Mängel an Bauteilen, die im Rahmen des Auftrags nicht berührt, demontiert oder bearbeitet wurden, sowie für Mängel, die nachweislich auf normalen Verschleiss, Vorschäden, Fremdeinwirkung, Eingriffe Dritter (vgl. Ziff. 5.3) oder vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
10.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber sämtlichen im Zusammenhang mit der Behandlung einer unberechtigten Reklamation entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies umfasst insbesondere: (a) Zeitaufwand für Korrespondenz, Telefonate, E-Mails und Besprechungen zum jeweils gültigen Werkstatt-Stundensatz; (b) Zeitaufwand für erneute Diagnose, Sichtprüfung, Probefahrt oder technische Abklärung des reklamierten Mangels; (c) Administrativ-, Bearbeitungs- und Dossierführungspauschalen; (d) Kosten externer Sachverständiger, Gutachter oder Drittwerkstätten, sofern deren Beizug zur Klärung der Reklamation erforderlich war; (e) Hebebühnen-, Stand- und Werkstattplatzkosten gemäss Ziff. 9.2 sinngemäss; (f) Inkasso-, Betreibungs-, Gerichts- und Anwaltskosten zur Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche.
10.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die voraussichtlichen Kosten gemäss Ziff. 10.2 bereits vor inhaltlicher Bearbeitung der Reklamation als Vorschuss vom Auftraggeber einzufordern und die weitere Bearbeitung von dessen Leistung abhängig zu machen. Erweist sich die Reklamation als berechtigt im Sinne von § 5, wird der bezogene Vorschuss vollumfänglich zurückerstattet oder mit allfälligen Nachbesserungskosten verrechnet.
10.4 Erfolgt die Geltendmachung einer Reklamation wider besseres Wissen, in Schädigungsabsicht oder zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ohne tatsächlichen Mangel, behält sich die Auftragnehmerin vor, zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten.
§ 11 UNBERECHTIGTE ESKALATION, UNWAHRE TATSACHENBEHAUPTUNGEN UND ZUSÄTZLICHER AUFWAND
11.1 Die Auftragnehmerin steht für von ihr zu vertretende Mängel und Fehler im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere berechtigte Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche, bleiben unberührt.
11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Beanstandungen ausschliesslich wahrheitsgemäss vorzubringen und der Auftragnehmerin, soweit gesetzlich und nach den Umständen zumutbar, vorgängig Gelegenheit zur Prüfung und ordnungsgemässen Behebung eines beanstandeten Mangels oder Fehlers zu geben. Unterlässt er dies, trägt er die daraus entstehenden Kosten und Schäden vollumfänglich.
11.3 Veröffentlicht oder verbreitet der Auftraggeber gegenüber Dritten — insbesondere über Internetplattformen, soziale Medien, Bewertungsportale, Messaging-Dienste oder sonstige Kommunikationskanäle — nachweislich unwahre oder irreführende Tatsachenbehauptungen über die Auftragnehmerin, deren Inhaber, Mitarbeitende oder Leistungen, oder setzt er ein nach erfolgter ordnungsgemässer Abhilfe sachlich nicht mehr gerechtfertigtes und rechtswidriges Verhalten fort, behält sich die Auftragnehmerin sämtliche gesetzlichen Ansprüche vor, insbesondere Unterlassungs-, Widerrufs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche. Sie ist in diesem Fall zudem berechtigt, bestehende Aufträge fristlos abzubrechen bzw. Vertragsverhältnisse fristlos aufzulösen; bereits erbrachte Leistungen sowie verbindlich bestellte oder beschaffte Teile bleiben auch in diesem Fall vollumfänglich zahlbar.
11.4 Soweit der Auftraggeber schuldhaft eine Vertragsverletzung oder eine sonstige rechtswidrige Handlung begeht, schuldet er der Auftragnehmerin den daraus nachweislich entstehenden Schaden sowie den erforderlichen und angemessenen Zusatzaufwand. Hierzu können insbesondere zusätzlicher administrativer und personeller Aufwand zum jeweils gültigen Werkstatt-Stundensatz, notwendige Abklärungen, Dokumentationen, Rechtsberatung sowie weitere unmittelbar verursachte Kosten gehören. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11.5 Eine berechtigte, sachliche und wahrheitsgemässe Kritik, die Geltendmachung gesetzlicher Rechte sowie die Kontaktaufnahme mit Behörden, Gerichten, Rechtsberatungsstellen oder anderen zuständigen Stellen begründen für sich allein weder eine Kostenpflicht noch einen Schadenersatzanspruch der Auftragnehmerin.
11.6 Anstiftung Dritter. Veranlasst oder unterstützt der Auftraggeber Dritte — etwa Familienangehörige, Bekannte, Mandatsträger oder sonstige Vertreter — darin, gegenüber der Auftragnehmerin unberechtigte Eskalationen, unwahre oder irreführende Tatsachenbehauptungen oder sonstiges rechtswidriges Verhalten im Sinne der Ziff. 11.3 und 11.4 zu betreiben, oder treten solche Dritte in seinem Auftrag oder mit seinem Wissen auf, schuldet der Auftraggeber die daraus entstehenden Schäden und den Zusatzaufwand in doppelter Höhe. Die Verdoppelung wird dem Anstifter verrechnet. Ist der beteiligte Dritte der Auftragnehmerin nicht bekannt oder kann er nicht zugeordnet werden, haftet der Auftraggeber für den gesamten Zusatzaufwand einschliesslich der strafweise verdoppelten Forderung allein. Wird der beteiligte Dritte der Auftragnehmerin hingegen bekannt gemacht oder ermittelbar, ist die Auftragnehmerin nach ihrem Ermessen berechtigt, diesen anteilsmässig oder vollständig mittels separater Rechnung zu belangen; die Haftung des Auftraggebers bleibt in jedem Fall bestehen.
§ 12 TERMINRESERVATION, KURZFRISTIGE ABSAGE, NICHTERSCHEINEN UND UMTERMINIERUNG
12.1 Verbindlichkeit von Werkstattterminen. Vereinbarte Werkstatttermine, Servicetermine, Diagnosetermine, Radwechseltermine, Reparaturtermine sowie Termine zur Fahrzeugannahme oder Fahrzeugabgabe sind für den Auftraggeber verbindlich, sobald sie mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS, per WhatsApp, über ein Online-Formular oder auf sonstige Weise bestätigt wurden. Mit der Terminvereinbarung reserviert die Garage K.I. GmbH zugunsten des Auftraggebers Werkstattkapazitäten, Personal, Hebebühnen, Diagnosegeräte, Ersatzteile, Arbeitszeit und organisatorische Ressourcen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vereinbarten Termin einzuhalten oder rechtzeitig gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abzusagen bzw. zu verschieben.
12.2 Rechtzeitige Absage oder Verschiebung. Eine Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins ist nur dann kostenfrei, wenn sie spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn bei der Garage K.I. GmbH eingeht. Bei grösseren Reparaturen, mehrstündigen Arbeiten, Arbeiten mit reservierter Hebebühne, vorbereiteten Ersatzteilen, Spezialdiagnosen, Getriebe-, Motor-, Elektronik-, Karosserie- oder Versicherungsarbeiten beträgt die kostenfreie Absagefrist 48 Stunden vor Terminbeginn. Die Absage oder Verschiebung muss so erfolgen, dass sie von der Garage K.I. GmbH während der ordentlichen Geschäftszeiten zur Kenntnis genommen werden kann. Der Auftraggeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Absage.
12.3 Kurzfristige Absage, Nichterscheinen und verspätete Umterminierung. Erscheint der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin, erscheint er so verspätet, dass der Termin nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, sagt er den Termin nicht fristgerecht ab oder verlangt er innerhalb der massgeblichen Absagefrist eine Verschiebung, schuldet er der Garage K.I. GmbH eine pauschale Ausfallentschädigung / Konventionalstrafe. Die Ausfallentschädigung ist auch geschuldet, wenn anschliessend ein neuer Termin vereinbart wird. Die neue Terminsetzung beseitigt die bereits entstandene Ausfallentschädigung nicht.
12.4 Höhe der Ausfallentschädigung / Konventionalstrafe. Die Ausfallentschädigung beträgt: (a) CHF 90.00 bei Kurzterminen bis ca. 60 Minuten, insbesondere Radwechsel, Rädermontage, einfache Sichtkontrolle, kleine Servicearbeiten, kurze Prüf- oder Annahmetermine; (b) CHF 120.00 bei Diagnose-, Prüf-, MFK-Vorbereitungs-, Klima-, Elektronik-, Fehlersuch-, Service- oder Werkstattterminen mit reservierter Arbeitszeit oder reservierter Hebebühne; (c) CHF 150.00 bei Terminen, für die ein Arbeitsplatz, eine Hebebühne, ein Mechaniker oder Diagnosegeräte für mehr als eine Stunde reserviert wurden; (d) bei grösseren Reparaturen, mehrstündigen Arbeiten, vorbereiteten Spezialarbeiten, Motor-, Getriebe-, Elektronik-, Fahrwerks-, Karosserie-, Versicherungs- oder umfangreichen Servicearbeiten 20 % der voraussichtlich vereinbarten oder offerierten Arbeitskosten, mindestens jedoch CHF 150.00 und maximal CHF 250.00. Massgebend ist die Einteilung des Termins nach Art, Umfang und reservierter Werkstattkapazität. Die Garage K.I. GmbH ist berechtigt, die Ausfallentschädigung anhand der Terminart, der reservierten Arbeitszeit, der vorbereiteten Arbeiten und des entstandenen Organisationsaufwands festzulegen.
12.5 Ersatzteile, Spezialbestellungen und Drittkosten. Wurden für den Termin bereits Ersatzteile, Spezialteile, Verbrauchsmaterialien, externe Dienstleistungen oder Drittkosten ausgelöst, bleiben diese Kosten zusätzlich zur Ausfallentschädigung geschuldet, soweit sie nicht mehr kostenlos storniert, zurückgegeben oder anderweitig ohne Verlust verwendet werden können. Nicht retournierbare, kundenspezifisch bestellte oder speziell beschaffte Teile sind vom Auftraggeber vollständig zu bezahlen, sofern die Bestellung im Zusammenhang mit dem vereinbarten Auftrag oder Termin erfolgte.
12.6 Neuer Termin nur gegen Ausgleich offener Beträge. Die Garage K.I. GmbH ist berechtigt, die Vereinbarung eines neuen Termins davon abhängig zu machen, dass offene Ausfallentschädigungen, Ersatzteilkosten, Mahngebühren, Standgebühren oder sonstige fällige Beträge vorgängig vollständig bezahlt werden. Bei Kunden, die bereits einmal einen Termin nicht eingehalten, kurzfristig abgesagt oder offene Forderungen nicht fristgerecht bezahlt haben, kann die Garage K.I. GmbH für weitere Termine eine Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Diese kann insbesondere der voraussichtlichen Ausfallentschädigung, den erwarteten Ersatzteilkosten oder einem angemessenen Teil der voraussichtlichen Arbeitskosten entsprechen.
12.7 Vorbehalt weiteren Schadens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere bei nachweislich höherem Ausfall, nicht mehr anderweitig nutzbarer Arbeitszeit, blockierter Hebebühne, externen Kosten, Spezialbestellungen, Abschlepp-, Lager-, Stand-, Transport- oder Drittkosten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Garage K.I. GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist oder dass ihn am Nichterscheinen, an der kurzfristigen Absage oder an der verspäteten Umterminierung kein Verschulden trifft.
12.8 Krankheit, Unfall und höhere Gewalt. Keine Ausfallentschädigung wird erhoben, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Absage oder das Nichterscheinen auf Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder einem anderen wichtigen, nicht von ihm zu vertretenden Grund beruht und die Garage K.I. GmbH unverzüglich nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes informiert wurde.
12.9 Verhältnis zu Stand-, Lager- und Mahngebühren. Diese Regelung gilt zusätzlich zu bestehenden Regelungen über Standgebühren, Lagergebühren, Mahngebühren, Inkassokosten und sonstige Nebenforderungen. Befindet sich das Fahrzeug bereits im Besitz der Garage K.I. GmbH, bleiben Stand- und Lagergebühren gemäss § 9 dieser AGB zusätzlich vorbehalten.
12.10 Fälligkeit. Die Ausfallentschädigung wird sofort mit Nichterscheinen, verspäteter Absage oder nicht fristgerechter Umterminierung fällig. Die Garage K.I. GmbH ist berechtigt, die Forderung sofort in Rechnung zu stellen.
§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL UND GERICHTSSTAND
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.
13.2 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Biel/Bienne, Kanton Bern, Schweiz, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände.
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